Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Was ist die Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege kann jeder beantragen, der einer Pflegestufe (1-3, nicht der sogenannten Pflegestufe 0!). Sie wird aus dem Grund auch Ersatzpflege oder Pflegevertretung genannt – die eigentlich pflegende Person ist demnach für einen gewissen Zeitraum nicht verfügbar und so kann die Verhinderungspflege dahingehend genutzt werden ersatzweise eine andere Person mit der Pflege zu beauftragen. Dies kann eine Privatperson oder auch ein professioneller Pflegedienst sein. Die Pflegekassen übernehmen im Rahmen der Verhinderungspflege einen Höchstbetrag von 1510,-€.

Sie kann entweder für den kompletten Zeitraum (max. 28 Tage/Jahr), wochenweise, tageweise oder stundenweise erfolgen. Insbesondere aber auch kurzfristig!

Voraussetzungen:

  • Beim erstmaligen Anspruch muss eine Vorauspflege stattgefunden haben!
  • Beim MDK unbedingt auf den Beginn der Pflegebedürftigkeit hinweisen!

Achtung:

  • Bei ausschließlicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst kann man keine Verhinderungspflege erhalten!
  • Max. 28 Tage pro Kalenderjahr (=Urlaubsvertretung)!

Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Privatperson, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes (225,-€, 430,-€, 685,-€) nicht überschreiten. Bei Erbringung über eine stationäre Einrichtung übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1510,-€.

Alle weiteren Kosten sind von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

 

Auch unsere Leistungen können wir anteilig über die Verhinderungspflege abrechnen – sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Nina Pick, Leitung Familienunterstützender Dienst

Tel: 02267/888 50 36